Zugang Arbeitsmarkt

Es ist von der Staatsangehörigkeit und dem Grund für den Zuzug abhängig, ob jemand in der Schweiz arbeiten darf oder ein Unternehmen gründen kann. Auf jeden Fall müssen Arbeitende bei den Sozialversicherungen gemeldet sein und Steuern bezahlen.

Arbeitsbewilligung

Die Frage nach der Arbeitsbewilligung wird meistens gleichzeitig mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geklärt. Im Normalfall dürfen Personen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz auch arbeiten. Je nach Staatsangehörigkeit und Arbeitsdauer beantragt die Arbeitgeberin oder der Arbeitende die Bewilligung. Bei Unsicherheiten kann eine der untenstehenden Stellen weiterhelfen. Diese Stellen beraten auch Personen, die noch nicht in der Schweiz wohnen und hier arbeiten möchten. Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene Personen mit oder ohne Flüchtlingsstatus (Ausweis F) brauchen seit 2019 keine spezielle Bewilligung mehr. Aber der Beginn und das Ende jeder Anstellung müssen mit einem offiziellen Formular dem Kanton gemeldet werden (Meldeverfahren). Zuständig ist der Kanton, in dem man arbeitet. Diese Meldung ist kostenlos. Asylsuchende (Ausweis N) brauchen weiterhin eine Bewilligung.

Eigenes Unternehmen

Ob jemand in der Schweiz ein eigenes Unternehmen gründen kann, hängt von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus ab. Für Personen aus EU/EFTA-Ländern und für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung C ist die Gründung eines Unternehmens einfacher. Das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons informiert Migrantinnen und Migranten darüber, ob die Gründung eines Unternehmens möglich ist. Die Standortförderung des Kantons unterstützt bei der praktischen Umsetzung.

Schwarzarbeit

Wer arbeitet und nicht bei den Sozialversicherungen angemeldet ist, keine Arbeitsbewilligung hat oder das Einkommen nicht bei den Steuern angibt, macht sich strafbar. Man spricht dann von Schwarzarbeit. Schwarzarbeit hat rechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber und Angestellte. Ausserdem sind die Arbeitenden bei Unfällen nicht versichert und haben keine Altersvorsorge. Wer glaubt, dass er oder sie von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht korrekt beschäftigt wird, sollte sich an eine unentgeltliche Rechtsberatungsstelle wenden.

Jugendliche

Grundsätzlich dürfen Jugendliche erst ab dem 15. Lebensjahr arbeiten. Leichte Arbeiten in geringem Umfang (z.B. Ferienjobs) sind aber erlaubt. Eltern und Arbeitgeber müssen darauf achten, dass die Jugendlichen nicht überfordert werden. Für Jugendliche bis 18 Jahre gelten besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen.