Rechte und Pflichten

Angestellte und Arbeitgebende haben verschiedene Rechte und Pflichten. Gesetzlich geregelt sind zum Beispiel die maximale Arbeitszeit, der Anspruch auf Ferien und der Versicherungsschutz.

Rechte der Angestellten

Die Angestellten haben in der Schweiz verschiedene gesetzliche Rechte. Zu den wichtigsten gehören:

  • Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ihre Angestellten bei den Sozialversicherungen anzumelden, für sie eine Unfallversicherung abzuschliessen und einen Teil der Beiträge zu bezahlen.
  • Alle Angestellten haben den Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlte Ferien. Das gilt anteilmässig auch für Personen, die im Stundenlohn angestellt sind oder Teilzeit arbeiten.
  • Die zulässige Höchstarbeitszeit beträgt 50 Stunden pro Woche. In manchen Branchen sind es nur 45 Stunden.
  • Die Angestellten haben das Recht auf ein schriftliches Arbeitszeugnis.
  • Wer krank wird oder einen Unfall hatte und länger als drei Monate bei der Firma arbeitet, hat für eine bestimmte Zeit Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  • Schwangere Frauen und Frauen, die ein Kind geboren haben, haben besondere Rechte (Mutterschutz).

Lohn

In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Allerdings haben viele Branchen einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), in dem Mindestlöhne festgehalten sind. Frauen und Männer haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Der im Arbeitsvertrag festgelegte Betrag ist der Bruttolohn. Ausbezahlt wird jedoch der Nettolohn, von dem die Beiträge für die Sozialversicherungen bereits abgezogen sind (Sozialabzüge). Bei den meisten Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B, einem Ausweis F oder N, einer Kurzaufenthaltsbewilligung L oder Grenzgängerbewilligung G werden zudem direkt die Quellensteuern abgezogen. Die Beträge an die obligatorische Krankenversicherung sind in der Schweiz nicht Teil der Lohnabzüge.

Kündigung

Bei einer Kündigung müssen die Arbeitgebenden und die Angestellten die im Vertrag geregelten Kündigungsfristen einhalten. Fristlose Kündigungen sind nur in Ausnahmefällen erlaubt. Man kann immer eine schriftliche Begründung für die Kündigung verlangen. Wer krank ist, einen Unfall hatte, schwanger ist oder ein Kind geboren hat, ist speziell vor Kündigung geschützt. Missbräuchliche Kündigungen können vor Gericht angefochten werden. Wenn die Arbeitnehmenden selber kündigen, kann das Auswirkungen auf die Höhe der Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung haben.